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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11102/01   

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https://dejure.org/2002,18473
OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11102/01 (https://dejure.org/2002,18473)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.01.2002 - 7 A 11102/01 (https://dejure.org/2002,18473)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 7 A 11102/01 (https://dejure.org/2002,18473)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11102/01
    Wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 64, 325, Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 , Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14) ist ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich.
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11102/01
    Wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 64, 325, Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 , Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14) ist ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 5 S 668/05

    Genehmigung für Neuanpflanzung von Weinreben: unmittelbarer räumlicher

    Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG besteht nicht nur im Fall einer Arrondierung der vorhandenen Rebflächen, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn sich das neu zu bestockende Grundstück als Ausdehnung in weinbaulich bislang nicht genutzte Flächen erweist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217).

    Diese Auffassung des Beklagten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit bestockten Flächen nur dann vorliege, wenn sich die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche nicht als bloße Ausdehnung des Rebgeländes in bisher nicht weinbaulich genutzte Flächen darstelle, sondern als Arrondierung der zulässigerweise bestockten Flächen gelten könne (Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217; Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - RdL 1982, 307).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2827/04

    Steuerliche Einordnung von Aufwendungen eines Verpächters für die Übertragung

    Davon ist im Hinblick auf § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1a Weingesetz i.V.m. der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und Pfälzer Landwein vom 18. Juli 1995 (GVBl. Seite 307) deshalb auszugehen, weil die Landwirtschaftskammer unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übertragung des weinbaurechtlichen Wiederbepflanzungsrechtes auf einen anderen Betrieb zulassen kann (vergleiche dazu z.B.: OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2001 7 A 11102/01, RdL 2002 Seite 217) und die Zivilrechtsprechung einen Erwerb des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechtes durch den Verpächter spätestens mit Ablauf des (Land-)Pachtvertrages annimmt (vgl. z.B.: BGH vom 16. Juni 2000 LwZR 22/99, NJW-R R 2001 Seite 272; OLG Koblenz vom 21. September 1999 3 U 1400/98, AgrarR 2000 Seite 333).
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